FÜHRERSCHEINKLASSEN

FÜHRERSCHEINKLASSEN


Klasse B

  • Beinhaltet Klasse AM (z.B. Roller) und Klasse L (z.B. Traktor)
  • ab 17 Jahre (begleitetes Fahren)
  • ab 18 Jahre
  • Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen A 1, A 2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt, dürfen mitgeführt werden.




B 197

  • erlaubt die Klasse B uneingeschränkt Autos mit Handschaltgetriebe und Automatikgetriebe zu fahren.
  • Fahrerschulung auf beiden Getriebearten
  • mindestens 10 Fahrstunden auf Schaltgetriebe, inklusive einer 15minütigen Testfahrt in Anwesenheit des Fahrlehrers.
  • die restliche Fahrausbildung, sowie die praktische Fahrprüfung,  darf mit  dem Automatikgetriebe stattfinden.

Klasse BE

  • nur mit Klasse B
  • ab 17 Jahre  (begleitetes Fahren)
  • ab 18 Jahre
  • Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen

Klasse B 96

  • nur mit Klasse B
  • keine eigene Fahrerlaubnisklasse – keine Prüfung notwendig
  • ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • ab 18 Jahre
  • Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.



Klasse AM

  • ab 15 Jahre
  • Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung

Klasse A

  • Beinhaltet A1,A2
  • direkter Erwerb
  • ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
  • ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW (z.B.Trike)
  • ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
  • Keine Befristung der Besitzdauer
  • Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren

Klasse A1

  • Beinhaltet AM
  • ab 16 Jahre
  • Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren



B 196

  • Leichtkrafträder der Klasse A1 (125ccm, 11kw)
  • ab 25 Jahre
  • mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B
  • Fahrerschulung: Mindestens 4 Theorieeinheiten (à 90 Minuten) und mindestens 5 Fahrtermine (à 90 Minuten) fahrpraktische Ausbildung.
  • keine praktische Prüfung

Klasse A2

  • Beinhaltet A1, AM
  • ab 18 Jahre
  • Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich

Klasse L

  • ab 16 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Neugierig geworden? Wollen Sie, ein Angehöriger oder ein/e Bekannte/r eine Fahrerlaubnis erwerben?

Für ein individuelles und unverbindliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.

Kontakt
Share by: